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BRKE IV Nr. 0100/2000

Mobilfunkbasisstationen. Richtfunkanlagen. Geltung der Anlagegrenzwerte.

Zh Baurekursgericht · 2000-08-31 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRKE IV Nr. 100/2000 vom 31. August 2000 in BEZ 2000 Nr. 47 6.a) Der Bundesrat erliess am 23. Dezember 1999 die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) und verfasste dazu einen erläutern- den Bericht. Diese am 1. Februar 2000 in Kraft getretene Verordnung regelt im We- sentlichen die Begrenzung von nieder- und hochfrequenten Strahlenemissionen, welche durch den Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt werden (Art. 2 Abs. 1 lit. a NISV). Dabei wurden Immissionsgrenzwerte sowie - gestützt auf das Vorsorgeprin- zip - Anlagegrenzwerte statuiert. …

b) In den Anhängen zur Verordnung wird im Detail erläutert, welche Immissions- und Anlagegrenzwerte u.a. die Sendeanlagen für den Mobilfunk einzuhalten haben und wie diese zu berechnen sind. Die dort festgelegten Anlagegrenzwerte gelten gemäss Ziffer 61 Anhang 1 NISV jedoch nur für Anlagen mit einer Gesamtstrah- lungsleistung von über 6 und generell nicht für Richtfunkanlagen. Da vorliegend WERP eine Richtfunkanlage (mit einer Leistung von insgesamt nur rund 0,1 W)zu beur- ERP teilen ist, sind die genannten Anhänge einzig bezüglich der Immissionsgrenzwertbe- stimmung anwendbar. Die immissionsrechtliche Beurteilung im Lichte des Vorsorge- prinzips richtet sich dagegen nach den allgemeinen Bestimmungen der Umwelt- schutzgesetzgebung.